Aufgaben und Ziele Mitgliedschaft Satzung der Hans Pfitzner-Gesellschaft

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Aufgaben und Ziele der Hans Pfitzner-Gesellschaft


Die Hans Pfitzner-Gesellschaft e.V. mit Sitz in München besteht seit 1950. Sie sieht sich in der Nachfolge des Hans-Pfitzner-Vereins, der 1918 gegründet wurde und für den Thomas Mann zum Beitritt aufrief.

Hans Pfitzner (1869-1949) ist einer der bedeutendsten Komponisten jener Generation, die aus der Spätromantik hervorgegangen ist und die Musik in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts entscheidend mitgeprägt hat.

Die Hans Pfitzner-Gesellschaft tritt für das Werk Pfitzners ein in der Überzeugung, dass seine Musik im Wandel der Stile ihren hohen Wert bewahrt hat. Sie richtet ihren Blick ebenso auf das musikalische Umfeld und versucht, auch den literarischen Äusserungen Pfitzners gerecht zu werden.

Die Hans Pfitzner-Gesellschaft wendet sich an Musiker, Musikfreunde und Musikwissenschaftler im In- und Ausland.

Die Arbeit der Hans Pfitzner-Gesellschaft umfasst:

  • Veranstaltung von musikalischen Wettbewerben und wissenschaftlichen Tagungen
  • Kritische Editionen der Werke Pfitzners
  • Sichtung des Nachlasses und Herausgabe noch ungedruckter Werke
  • Veröffentlichungen im Rahmen einer eigenen Publikationsreihe im Verlag Hans Schneider, Tutzing
  • Förderung von Aufführungen der Werke Hans Pfitzners
  • Aufbau und Pflege eines Hans Pfitzner-Archivs an der Universität Würzburg

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Mitgliedschaft in der Hans Pfitzner-Gesellschaft


Alle Mitglieder erhalten die jährlich im Verlag Hans Schneider erscheinenden "Mitteilungen der Hans Pfitzner-Gesellschaft" mit Aufsätzen über Leben, Werk und Wirkung Pfitzners, die den aktuellen Stand der Forschung widerspiegeln. Die Mitteilungen berichten ausserdem über die gegenwärtige Pfitzner-Rezeption (Aufführungen, Einspielungen usw.).

Zusätzlich werden die Mitglieder regelmäßig durch Rundschreiben über Neuigkeiten und Ereignisse informiert.

Die Jahresbeiträge für die Mitgliedschaft betragen:

Einzelmitglied 45 EUR
Ehepaar 50 EUR
Student/Schüler frei
Institution 50 EUR

Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des Jahres fällig. Beiträge und Spenden an die Hans Pfitzner-Gesellschaft sind steuerlich absetzbar (letzter Freistellungsbescheid des Finanzamtes Merzig für Körperschaften vom 27.11.2012, Steuernummer 020/140/10214).

Schatzmeister:
Hendrikus Storm
Bachstr. 54
D-66693 Mettlach-Saarhölzbach

Bankverbindung:
Postbank München
IBAN: DE36 7001 0080 0230 9708 03
SWIFT (BIC): PBNKDEFF

Den Beitritt zur Hans Pfitzner-Gesellschaft e.V. erklären Sie bitte formlos unter Angabe der Mitgliedsgruppe (Einzelmitglied, Ehepaar, Student/Schüler mit Bescheinigung, oder Institution) per Post, Fax oder Email an eine der unter Kontakt angegebenen Adressen. Bitte geben Sie in jedem Fall Ihre Postanschrift an.

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Satzung der Hans Pfitzner-Gesellschaft e.V.


Die Hans Pfitzner-Gesellschaft ist unter der Nummer VR 4802 beim Registergericht München eingetragen.

in der auf der 29. Hauptversammlung der Hans Pfitzner-Gesellschaft am 1. April 1979 beschlossenen Fassung, genehmigt durch das Registergericht München am 27. April 1979, mit den auf den Hauptversammlungen am 27. Juni 1981 und 10. Oktober 1983 beschlossenen Änderungen.


§1

Die Hans Pfitzner-Gesellschaft verfolgt den Zweck, sich für die Pflege und Verbreitung des Gesamtschaffens Hans Pfitzners einzusetzen.

§2

Der Sitz des Vereins ist München; seine Dauer ist unbeschränkt. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen worden. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Förderung von Wissenschaft und Bildung. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltung von Vorträgen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen über Hans Pfitzner sowie durch Unterstützung bei Herausgabe seiner musikalischen und literarischen Werke.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

MITGLIEDSCHAFT

§4

In den Verein können natürliche und juristische Personen als ordentliche oder Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Die ordentliche Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Präsidiums erworben. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß der Hauptversammlung oder des Präsidiums verliehen werden. Den Ehrenmitgliedern stehen die gleichen Rechte wie den ordentlichen Mitgliedern zu.

Der von den Mitgliedern zu entrichtende Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

§5

Der Austritt aus dem Verein kann durch Erklärung an das Präsidium jederzeit erfolgen, unbeschadet etwa bestehender finanzieller Verpflichtungen.

§6

Die Ausschließung eines Mitglieds kann durch einstimmigen Beschluß des Präsidiums erfolgen. Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß an die Hauptversammlung ist zulässig.

§7

Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Hauptversammlung. Die Stimme kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden; mehr als drei Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht übertragen werden.

ORGANE DES VEREINS

§8

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vicepräsidenten und bis zu elf Beisitzern.

Der Präsident und der Vicepräsident vertreten als Vorstand i.S. des § 26 BGB je allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Das Präsidium wird von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Bei der Wahl der Beisitzer sind nach Möglichkeit Vorschläge des Präsidenten und des Vicepräsidenten zu berücksichtigen.

Das Präsidium wählt aus den Beisitzern für die Dauer von drei Jahren den Schatzmeister und den Schriftführer sowie für sie je einen Stellvertreter.

§9

Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Hauptversammlung übertragen oder von dieser übernommen sind (§10), und vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung.

§10

Die Hauptversammlung kann die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten an sich ziehen. Insbesondere stehen ihr zu:

  1. die Vornahme der Wahlen zum Präsidium,
  2. die Prüfung und Genehmigung des Jahresberichts sowie die Entlastung des Präsidiums,
  3. die Beschlußfassung über Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins,
  4. die Beschlußfassung über sonstige zur Hauptversammlung schriftlich eingebrachte Anträge von Mitgliedern,
  5. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (§4),
  6. die Festsetzung des Jahresbeitrages (§4).

§11

Die ordentliche Hauptversammlung tritt alljährlich, spätestens bis zum 30. Juni, zusammen. Sie ist einen Monat vorher durch den Präsidenten oder den Vicepräsidenten schriftlich einzuberufen. Der Festsetzung einer Tagesordnung bedarf es nicht, mit Ausnahme der im Gesetz vorgeschriebenen Fälle.

§12

Die außerordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluß des Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung dazu muß mindestens zwei Wochen vorher erfolgen und die Tagesordnung enthalten.

§13

Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder dem Vicepräsidenten geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, sonst die Stimme des Vorsitzenden.

Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom protokollführenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§14 RECHNUNGSPRÜFUNG

Zur ständigen Kontrolle der Vermögensverwaltung sowie der Rechnungen und der Kassenführung des Vereins werden von der Hauptversammlung zwei Rechnungsprüfer aus den Mitgliedern des Vereins jeweils auf drei Jahre gewählt. Die schriftlichen Berichte der Rechnungsprüfer sind der Hauptversammlung vorzulegen.

§15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Landeshauptstadt München, Kulturreferat/Städtische Musikbücherei, mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, in diesem Fall für die Pflege des Werkes Hans Pfitzners, zu verwenden.

Zu den eingezahlten Kapitalanteilen und geleisteten Sacheinlagen gehören nicht Mitgliederbeiträge und Spenden.

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